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Robert Schuster Fahrzeuge und Landmaschinen Ges.m.b.H.

Grund 160
2041 Grund
Telefon: +43(0)2951/8446
E-Mail: office@landtechnik-schuster.at

Manager: Robert Schuster, Thomas Schuster

Ges.m.b.H.
Handelsregister: Handelsgericht Korneuburg 59716
Amtsgericht: Korneuburg
Sitz der Gesellschaft: Grund

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: ATU 18147805

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen, Verkäufe und Serviceleistungen der Robert Schuster Fahrzeuge und Landmaschinen GmbH (SCHUSTER LANDMASCHINEN) erfolgen ausnahmslos und ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Auch wenn diese nicht nochmals vereinbart werden, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen. Der Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB oder Einkaufsbedingungen durch ihn im Zweifel von den Bedingungen von SCHUSTER LANDMASCHINEN auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen von SCHUSTER LANDMASCHINEN gelten insofern nicht als Zustimmung zu den vorliegenden Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Jeglicher Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragspartnern zwecks Ausfixierung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrage schriftlich niederzulegen.
3. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. SCHUSTER LANDMASCHINEN ist an gelegte Angebote 14 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden.
2. An SCHUSTER LANDMASCHINEN gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Der Vertragspartner ist an sein Angebot sechs Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn SCHUSTER LANDMASCHINEN die Annahme des Angebots innerhalb dieser Frist schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist, insbesonders gilt Stillschweigen nicht als Annahmehandlung. Dasselbe gilt für Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen. Für Lieferumfang sowie Beschaffenheit und Abmessungen des Lieferumfanges gilt ausschließlich die schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung von SCHUSTER LANDMASCHINEN.
3. Sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Angaben sind als annähernd zu betrachten und sind keine zugesicherten Eigenschaften.
4. Angestellte von SCHUSTER LANDMASCHINEN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von SCHUSTER LANDMASCHINEN.
6. Sämtliche Angebotsunterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind SCHUSTER LANDMASCHINEN unverzüglich zurückzustellen, wenn der Vertragspartner sich entschließt, keine Bestellung bei SCHUSTER LANDMASCHINEN vorzunehmen.
III. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
1. Von SCHUSTER LANDMASCHINEN zur Verfügung gestellte Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum von SCHUSTER LANDMASCHINEN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SCHUSTER LANDMASCHINEN.
2. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von SCHUSTER LANDMASCHINEN zurückgefordert werden und sind jedenfalls unverzüglich kostenlos zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
3. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber sowie der Verpflichtung seiner Mitarbeiter, die Bestimmungen des § 15 Datenschutzgesetz einzuhalten. Werden vom Vertragspartner Unterlagen oder Leistungen erstellt und SCHUSTER LANDMASCHINEN zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser SCHUSTER LANDMASCHINEN im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.
4. Wird eine Ware von der SCHUSTER LANDMASCHINEN auf Grund von Angaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners zusammengestellt, hat der
Vertragspartner SCHUSTER LANDMASCHINEN bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
5. SCHUSTER LANDMASCHINEN ist berechtigt, alle den Vertragspartner betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten. Die SCHUSTER LANDMASCHINEN im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist nicht als vertraulich.
IV. Preise
1. SCHUSTER LANDMASCHINEN ist berechtigt, die von ihr zu erbringende Lieferung oder Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem ihr daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind bei Rechnungseingang zu bezahlen.
2. SCHUSTER LANDMASCHINEN ist ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
3. Alle von SCHUSTER LANDMASCHINEN genannten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Vertragspartner.
4. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung oder nachträglichen Änderungen behält sich SCHUSTER LANDMASCHINEN eine entsprechende Preisänderung vor.
5. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Die Preise werden jährlich am 1. Jänner entsprechend angepasst.
6. Durch den Kunden verursachte Mehrkosten sind von diesem zu tragen.
V. Lieferung und Leistung
1. Liefertermine und Lieferfristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung. b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum, an dem SCHUSTER LANDMASCHINEN eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält. Werden nachträglich Vertragsänderungen oder Ergänzungen vereinbart, beginnen die Lieferfristen, soweit nicht anders vereinbart, mit Abschluss der Vereinbarung über die Vertragsänderung oder Vertragsergänzung erneut zu laufen.
3. SCHUSTER LANDMASCHINEN ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein halbes Jahr nach Bestellung als abgerufen.
4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit; dazu zählen insbesondere behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen in der farblichen Gestaltung sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern keine erhebliche, für den Vertragspartner unzumutbare Änderung des Kaufgegenstandes eintritt.
6. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Vertragspartner jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
7. Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den vereinbarten Bedingungen (jeweils geltende Incoterms)
VI. Annahmeverzug
Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, ist SCHUSTER LANDMASCHINEN berechtigt, entweder die Ware im Lager von SCHUSTER LANDMASCHINEN einzulagern, wofür eine angemessene Lagergebühr in Rechnung gestellt wird und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu
verwerten. Darüber hinaus gehende Schadenersatzforderungen werden von dieser Regelung nicht berührt.
VII. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort ist sowohl für die Leistung der SCHUSTER LANDMASCHINEN als auch die Gegenleistung des Vertragspartners der Unternehmenssitz der SCHUSTER LANDMASCHINEN in 2041 Grund. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Vertragspartner über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. CPT, CIF u.ä.).
2. Wird der Versand ohne Verschulden der SCHUSTER LANDMASCHINEN unmöglich, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei schuldhafter Verzögerung der Abnahme.
3. Bei Serviceleistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Serviceleistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Serviceleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Vertragspartner über.
VIII. Stornogebühren/Reuegeld
Der Vertragspartner hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 20% des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Lieferfristbeginn aber vor Auslieferung zurückzutreten.
IX. Zahlung
1. Der Kaufpreis ist bei Rechnungslegung ohne Abzüge zu bezahlen.
2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschluss-Summe hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
3. SCHUSTER LANDMASCHINEN ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf ältere Schulden dann auf Umsatzsteuer, Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist SCHUSTER LANDMASCHINEN berechtigt, von diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz jährlich zu verlangen, sofern SCHUSTER LANDMASCHINEN nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. Weiters ist SCHUSTER LANDMASCHINEN unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen. SCHUSTER LANDMASCHINEN ist selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen, Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten seitens SCHUSTER LANDMASCHINEN anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
5. Sollten SCHUSTER LANDMASCHINEN Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere wenn der Vertragspartner die Zahlungen einstellt, oder wenn SCHUSTER LANDMASCHINEN andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist SCHUSTER LANDMASCHINEN berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. SCHUSTER LANDMASCHINEN ist im vorausgehenden Falle des Weiteren berechtigt, die vereinbarten Zahlungsmodalitäten einseitig zu verändern.
6. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegen SCHUSTER LANDMASCHINEN mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
7. Sind zwischen SCHUSTER LANDMASCHINEN und dem Vertragspartner Teilzahlungen vereinbart und ist der Vertragspartner eine juristische Person oder Unternehmer, wird die gesamte Restschuld, einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen ohne weitere Nachfristsetzung fällig, wenn der Vertragspartner auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird außerdem fällig, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist. SCHUSTER LANDMASCHINEN kann, statt die Restschuld zu verlangen, unbeschadet der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, dem Vertragspartner schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages
setzen, mit der Erklärung, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner ablehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist SCHUSTER LANDMASCHINEN berechtigt, durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Vertragspartner schon jetzt zu, dass SCHUSTER LANDMASCHINEN die Ware auf Kosten des Vertragspartners jederzeit abholen kann.
8. Geleistete Anzahlungen gelten als verfallen, wenn der Vertragspartner trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung innerhalb 60 Tagen der Leistung des Restbetrages nicht nachkommt oder er unbekannten Aufenthalts ist und innerhalb von 4 Wochen keine Änderung der Kontaktdaten schriftlich bekannt gegeben wird.
9. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden, wenn sie mit sicherer elektronischer Signatur erstellt werden.
X. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen Eigentum von SCHUSTER LANDMASCHINEN. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese SCHUSTER LANDMASCHINEN rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauern Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und SCHUSTER LANDMASCHINEN der Veräußerung schriftlich zustimmt. Zusätzlich verpflichtet sich der Vertragspartner einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Im Falle der Zustimmung von SCHUSTER LANDMASCHINEN gilt die Kaufpreisforderung als an SCHUSTER LANDMASCHINEN abgetreten. SCHUSTER LANDMASCHINEN ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Ware verändern oder beschränken diese Rechte nicht. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von SCHUSTER LANDMASCHINEN hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen von SCHUSTER LANDMASCHINEN werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bzw. auch im Falle der Rückholung der Ware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde. Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von SCHUSTER LANDMASCHINEN ausführen zu lassen und den Kaufgegenstand auf eigene Kosten gegen übliche Gefahren zu versichern.
XI. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
1. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich die SCHUSTER LANDMASCHINEN vor, den Gewährleistungsanspruch nach ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Fahrtspesen gehen in diesem Fall zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuwaren 12 Monate ab Lieferdatum, bei gebrauchten Waren 3 Monate ab Lieferdatum.
4. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels SCHUSTER LANDMASCHINEN schriftlich bekannt zu geben. Der Liefergegenstand ist überdies in dem Zustand, in dem er sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch SCHUSTER LANDMASCHINEN bereitzuhalten. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Wird eine Ware von SCHUSTER LANDMASCHINEN auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von SCHUSTER LANDMASCHINEN nur auf vereinbarungsgemäße Ausführung.
6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch den normalen Gebrauch/Verschleiß entstanden sind, sowie solche Mängel, die aus nicht von SCHUSTER LANDMASCHINEN bewirkter Anordnung und Montage entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Vertragspartner beigestelltes Material zurückzuführen sind. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von SCHUSTER LANDMASCHINEN nicht befolgt, so entfällt jede Gewährleistung. SCHUSTER LANDMASCHINEN haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
7. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von SCHUSTER LANDMASCHINEN der Vertragspartner selbst oder ein nicht von SCHUSTER LANDMASCHINEN ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
8. Zusätzlich erlischt die Gewährleistung sofort, falls Identifikationszeichen insbesonders eingeprägte Seriennummern verändert, manipuliert oder entfernt werden.
XII. Rücktritt vom Vertrag
1. Der Vertragspartner ist im Falle des Lieferverzuges nur dann befugt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein grobes Verschulden seitens SCHUSTER LANDMASCHINEN vorliegt. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist SCHUSTER LANDMASCHINEN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind und dieser auf Begehren von SCHUSTER LANDMASCHINEN weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, c). falls über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
4. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von SCHUSTER LANDMASCHINEN einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde sowie für von SCHUSTER LANDMASCHINEN erbrachte Vorbereitungshandlungen. SCHUSTER LANDMASCHINEN steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners zu verlangen.
5. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
XIII. Haftung
SCHUSTER LANDMASCHINEN haftet für Schäden nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sind ausgeschlossen.
XIV. Kostenvoranschlag
1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
XV. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen SCHUSTER LANDMASCHINEN richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von SCHUSTER LANDMASCHINEN verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XVI. Geltendmachung von Ansprüchen
Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen sind, sind alle Ansprüche des Vertragspartners innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.
XVII. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
XVIII. Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
XIX. Rechtswahl
Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
XX. Gerichtsstandvereinbarung
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von SCHUSTER LANDMASCHINEN sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Darüber hinaus hat SCHUSTER LANDMASCHINEN das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
Grund, am 25.1.2023